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Gründungszuschuss


Seit Anfang August hat der "Gründungszuschuss" frühere Fördermöglichkeiten wie das Überbrückungsgeld und die Ich-AG ersetzt.


Berlin - Das neue Förderinstrument für Gründer bietet einerseits eine deutlich flexiblere Förderung als die alte Ich-AG. Andererseits sind die Anspruchsvoraussetzungen strenger. Insbesondere soll ausgeschlossen werden, dass Arbeitslose nach Ablauf ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld I allein deswegen zu staatlich geförderten Gründern werden, weil sie Hartz IV entgehen wollen.
Den Gründungszuschuss gibt es daher nur dann, wenn sich der Gründer aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig macht und noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I für mindestens 90 Tage hat.
Keinen Zuschuss gibt es für Nebenerwerbsgründungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden. Allerdings dürfen Gründer neben ihrer selbstständigen Tätigkeit durchaus noch einem Zweitjob nachgehen, beispielsweise einer Beschäftigung auf 400-Euro-Basis.
Der Gründungszuschuss kann in zwei Phasen ausgezahlt werden. Für 9 Monate erhalten Gründer monatlich einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und zusätzlich 300 Euro zur sozialen Absicherung. Der gesamte Gründungszuschuss ist steuerfrei und geht auch nicht in die Steuerprogression ein, erhöht also nicht die Steuerbelastung der aus der Geschäftstätigkeit erzielten Einkünfte.
Nicht zwingend Beiträge an die Sozialversicherung
Sind die neun Monate vorbei, zahlt die Arbeitsagentur unter Umständen für weitere 6 Monate den Absicherungszuschuss von 300 Euro. Das gilt aber nur dann, wenn eine "intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität" nachgewiesen wird.